Gemischter Satz
Laut der österreichischem Weingesetz-Bezeichnungsverordnung steht “Gemischter Satz” für Landwein oder Qualitätswein aus mindestens zwei Rebsorten, die gemeinsam vergoren werden.
“WienWein” – eine Markengemeinschaft von Wiener Winzern – hat die Idee “G’mischter Satz” wieder aufleben lassen und sich selbst deutlich strengere Regeln dafür auferlegt, als im Weingesetz vorgeschrieben. Die Trauben dürfen nicht erst bei der Verarbeitung miteinander Bekanntschaft schließen, sondern müssen im Weingarten gemeinsam wachsen. Es gibt zwei Varianten:
“Klassischer Gemischter Satz”: mindestens drei Sorten, Alkohol bis zu 12,5 Volumsprozent.
“Lagen Gemischter Satz”: gehaltvollere Struktur ab 12,5% mit längerer Reifezeit, die Rebstöcke müssen mindestens 20 Jahre alt sein und aus einer einzigen Lage kommen.
Bei beiden Sorten darf es keinen spürbaren Barrique-Einsatz geben. Es ist ein Herkunftswein: Boden, Klima und Sorten bestimmen die Qualität.
Info: www.wienwein.net